Weitere Entscheidungen unten: BGH, 12.05.2011 | BVerfG, 20.07.2011

Rechtsprechung
   BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,551
BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10 (https://dejure.org/2010,551)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2010 - III ZR 32/10 (https://dejure.org/2010,551)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2010 - III ZR 32/10 (https://dejure.org/2010,551)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 Abs 2 S 1 BGB, § 839 Abs 2 S 2 BGB
    Amtspflichtverletzung des Richters: Richterspruchprivileg für prozessleitende Maßnahmen und Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Prozessführung und einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung im Amtshaftungsprozess

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richterspruchprivileg bezüglich aller prozessleitenden Maßnahmen; Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB; Pflichtwidrige Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtspflichtverletzung bei zu langer Verfahrensdauer; prozessleitende Maßnahmen; Forderung des Verfahrens; Fehlurteile

  • Anwaltsblatt

    § 839 BGB
    Richterspruchprivileg erfasst auch prozessleitende Maßnahmen

  • rewis.io

    Amtspflichtverletzung des Richters: Richterspruchprivileg für prozessleitende Maßnahmen und Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Prozessführung und einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung im Amtshaftungsprozess

  • ra.de
  • rewis.io

    Amtspflichtverletzung des Richters: Richterspruchprivileg für prozessleitende Maßnahmen und Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Prozessführung und einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung im Amtshaftungsprozess

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Bei zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts zur Förderung und Beendigung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 2 S. 1; GG Art. 34 S. 1
    Richterspruchprivileg bezüglich aller prozessleitenden Maßnahmen; Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB; Pflichtwidrige Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren kommt

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sind 34 Monate Prozessverschleppung "verständlich"?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    18 Jahre Prozessdauer und das Richterspruchprivileg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Überlange Verfahrensdauer: Ab wann besteht Amtshaftung?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 839 BGB
    Richterspruchprivileg erfasst auch prozessleitende Maßnahmen

  • lto.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Überlange Verfahrensdauer: Ab wann besteht Amtshaftung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung wegen überlanger Prozessdauer: BGH präzisiert

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sind 34 Monate Prozessverschleppung "verständlich"?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 GG, § 839 BGB
    Amtshaftung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung! (IBR 2011, 118)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 187, 286
  • NJW 2011, 1072
  • MDR 2011, 32
  • NJ 2011, 382
  • VersR 2011, 494
  • WM 2011, 323
  • AnwBl 2011, 232
  • AnwBl Online 2011, 77
  • DÖV 2011, 372
  • BauR 2011, 544
  • BayVBl 2011, 772
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10
    Die Haftung des beklagten Landes erfasst dabei auch den hier streitgegenständlichen Fall einer verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - IX ZB 113/97, NJW 1998, 2288, 2289; Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 17 ff).

    Entscheidend ist vielmehr, ob durch konkrete pflichtwidrige Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter, für deren Vorliegen grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, oder bei deren Überlastung durch Organisationsverschulden des Landes (zur Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall siehe Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22) eine den streitgegenständlichen Vermögensschaden verursachende Verzögerung aufgetreten ist.

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10
    a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten (vgl. nur BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345).

    Vielmehr verlangt gerade das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583).

  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10
    Hierbei kann die Verfahrensführung - im Ergebnis nicht anders als es der Senat in ständiger Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits für bestimmte staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (vgl. Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 314/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3; Urteile vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, VersR 2001, 586, 587), aber auch für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; und 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, BeckRS 2005, 09404; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZA 5/05, juris Rn. 12) entschieden hat - im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

    Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urteil vom 21. April 1988, aaO; Beschluss vom 27. September 1990 aaO).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Das Unterlassen einer Fristsetzung könne daher nur dann zu einer Zurechnung des verzögernden Verhaltens eines Sachverständigen führen, wenn das Gericht diesem gegenüber eine unvertretbare Nachsicht walten lasse (Hinweis auf Senat, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 22 [Amtshaftung]).

    Demgemäß wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess - entsprechend den vom Senat im Amtshaftungsprozess entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14) - nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft.

    Dabei ist stets in den Blick zu nehmen, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur Senat, Urteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 11; vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41; vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37 und vom 12. Februar 2015 aaO).

    Da die Anordnung einer Beweisaufnahme darauf gerichtet ist, die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen, betrifft sie den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 13).

    Daher wird eine unangemessene Begutachtungsdauer dem staatlichen Verantwortungsbereich nur dann zugeordnet, wenn das Gericht gegenüber einem säumigen Sachverständigen sich unangemessen nachsichtig gezeigt und von der Ergreifung der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Maßnahmen abgesehen hat, um diesen zu einer zügigen Begutachtung anzuhalten (BT-Drucks. 17/3802 aaO, S. 18; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1297 [Stand: 1. November 2022]; Gohde aaO S. 97 f mwN; Reiter, Ad Legendum 2015, 151, 154; ders. NJW 2015, 2554, 2558; siehe auch Senat, Urteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 22 zum Amtshaftungsprozess).

    Dieser Gesichtspunkt wird in dem angegriffenen Urteil mehrfach und insbesondere - auch unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung (Urteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 11, 14 sowie vom 12. Februar 2015 aaO Rn. 27) - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurteilung der vorgenannten Verfahrensabschnitte berücksichtigt und angemessen gewürdigt (zB OLGU 69 Abs. 4; OLGU 74 f).

  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Letztere dürfe nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich sei (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, Rn. 45, juris).

    Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 11, 14; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, Rn. 43, juris; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184-198, Rn. 27, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 EK 3/16 -, Rn. 18, juris).

    Vielmehr sind privilegiert auch alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen [...]" (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 13, juris).

    Das alles bestimmt nicht nur den Inhalt des Urteils, sondern auch den Ablauf und die Dauer des Verfahrens [...]" und steht "in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil", dass es von diesem "haftungsmäßig nicht getrennt" werden kann (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 13, juris).

    Gleiches gilt für sonstige prozessleitende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen" (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 13, juris).

    Das Unterlassen der Fristsetzung bzw. das "Gewährenlassen" des Sachverständigen ohne sonstige Intervention von Seiten des Gerichts stellt sich nur dann als sachlich nicht mehr begründbare Verzögerung im Sinne des Entschädigungsrechts dar, wenn das Gericht eine unvertretbare Nachsicht gegenüber dem Sachverständigen walten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 22, juris, für Amtshaftung; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2015 - 4 EK 3/14 -, Rn. 41, juris; OLG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 15 EK 14/16 -, Rn. 19, juris; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 EK 3/16 -, Rn. 30, juris; vgl. auch Gohd e, Der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG, 2020, S. 83 f. m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).

    Die zügige Erledigung des Verfahrens ist kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, BVerwGE 147, 146-170, Rn. 42, juris; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190-207, Rn. 44, juris; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, Rn. 25, juris).

    Zwar war das Landgericht auf der einen Seite gehalten, das Verfahren schon allein deshalb mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben, weil es am 15.11.2016 seit Klageerhebung am 27.02.2012 bereits seit 4 Jahren und 9 ½ Monaten rechtshängig war (zur Verdichtung der Pflicht des Gerichts, die Verfahrensförderung mit zunehmender Dauer zu beschleunigen, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 11, 14; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184-198, Rn. 27, juris).

    "Die Regelung des § 411 Abs. 4 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen haben, wofür ihnen das Gericht eine Frist setzen kann, hat den Zweck, das Gericht möglichst frühzeitig darüber zu informieren, ob und wann ein neuer Termin zu bestimmen ist, ob der Sachverständige zu diesem Termin zu laden und zur Vorbereitung seiner Anhörung über die Einwände der Parteien zum Gutachten zu informieren ist oder ob zur Vorbereitung eines noch zurückgestellten Termins zunächst ein schriftliches Ergänzungsgutachten anzufordern ist" (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, BGHZ 187, 286-304, Rn. 25, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,935
BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10 (https://dejure.org/2011,935)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - III ZR 59/10 (https://dejure.org/2011,935)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10 (https://dejure.org/2011,935)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,935) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 340 AEUV, Art 4 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77
    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Unternehmen in der Aufbauphase; Beginn der Verjährung eines Amtshaftungs- und Staatshaftungsanspruchs wegen Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids; Bemühungen des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung eines Vorsteuerabzugs in der Aufbauphase eines Unternehmens stellt einen qualifizierten Verstoß gegen Art. 4 RL 77/388/EWG dar; Beurteilung der Versagung eines Vorsteuerabzugs in der Aufbauphase eines Unternehmens in Hinblick auf das Vorliegen eines ...

  • Betriebs-Berater

    Staatshaftungsanspruch wegen Versagung des Vorsteuerabzugs in der Aufbauphase eines Unternehmens?

  • rewis.io

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Unternehmen in der Aufbauphase; Beginn der Verjährung eines Amtshaftungs- und Staatshaftungsanspruchs wegen Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids; Bemühungen des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Unternehmen in der Aufbauphase; Beginn der Verjährung eines Amtshaftungs- und Staatshaftungsanspruchs wegen Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids; Bemühungen des ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Anerkennung der Unternehmereigenschaft (Aufbauphase)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz)

    Schadensersatz und Verjährung wegen rechtswidrigen Steuerbescheids

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der rechtswidrige Steuerbescheid - Amtshaftung und Verjährung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 365
  • MDR 2011, 977
  • WM 2011, 1670
  • BB 2011, 1619
  • BB 2011, 2335
  • DB 2011, 1503
  • BayVBl 2011, 772
  • NZG 2011, 837
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05

    Schadensersatzansprüche dänischer Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131 = NJW 1996, 1267 Rn. 51; vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier - EuZW 2009, 334 Rn. 20; Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13 mwN).

    b) Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, jedoch unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2009 (III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 21 mwN) zutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde, wenn es verlangt, dass die dem Mitgliedstaat oder seinen Behörden gesetzten gemeinschaftsrechtlichen Grenzen offenkundig und erheblich überschritten sind und Anhaltspunkte hierfür das Maß an Klarheit und Genauigkeit der Vorschrift sowie das Bestehen und gegebenenfalls der Umfang des Ermessens und das Maß des Verschuldens sind.

    Wie der Senat entschieden hat, verjährte der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch im Hinblick auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nach § 195 BGB a.F. in dreißig Jahren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, aaO Rn. 38 bis 46).

    Da die Klägerin jedoch gegen die Bescheide Einspruch eingelegt und damit den nach § 839 Abs. 3 BGB (vgl. auch § 2 StHG) grundsätzlich gebotenen Primärrechtsschutz wahrgenommen hat, war die Verjährung nach dem insoweit anwendbaren früheren Recht analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a.F. unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, aaO Rn. 35; vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dass allen diesen Bescheiden dieselbe Beurteilung zugrunde gelegen hat, der Klägerin sei die Unternehmereigenschaft zu versagen, rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt, dass die Verjährung dem Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit dient, kein Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2009 - III ZR 144/05, aaO Rn. 32).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterbricht beziehungsweise hemmt die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 209 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 BGB n.F. (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, aaO Rn. 35; vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 35).

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Da die Klägerin jedoch gegen die Bescheide Einspruch eingelegt und damit den nach § 839 Abs. 3 BGB (vgl. auch § 2 StHG) grundsätzlich gebotenen Primärrechtsschutz wahrgenommen hat, war die Verjährung nach dem insoweit anwendbaren früheren Recht analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a.F. unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, aaO Rn. 35; vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterbricht beziehungsweise hemmt die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 209 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 BGB n.F. (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, aaO Rn. 35; vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 35).

    Dabei hat der Senat die Prozesswirtschaftlichkeit für ein solches Vorgehen nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in Fällen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens für den Amtshaftungsprozess keine Bindungen entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, aaO S. 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, aaO S. 1109; vgl. zum Ganzen zuletzt Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 37).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Der Gerichtshof hat diesen Bestimmungen entnommen, dass als Unternehmer gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, und zwar selbst dann, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung bekannt ist, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt (werden) wird (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Februar 1996 - C-110/94 - INZO - Slg. 1996, I-870 Rn. 16 f; vom 8. Juni 2000 - C-400/98 - Breitsohl - Slg. 2000, I-4352 Rn. 34, 41; BFH, Urteil vom 22. Februar 2001, BFHE 194, 498, 502).

    Der vom Gerichtshof entwickelte Ausnahmefall von "Betrug oder Missbrauch" betrifft Fallgestaltungen, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgibt, in Wirklichkeit jedoch versucht, Gegenstände, deren Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Februar 1996, aaO Rn. 24; vom 8. Juni 2000, aaO Rn. 39).

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof, wie sein Vorlagebeschluss vom 27. August 1998 (BFHE 186, 475, 481) in der Rechtssache Breitsohl (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - C 400/98, Slg. 2000, I-4352) belegt, weiterhin für klärungsbedürftig gehalten, ob die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze nur dann gelten, wenn die Finanzbehörde - wie in der Rechtssache INZO - die Eigenschaft als vorsteuerabzugsberechtigter Steuerpflichtiger bereits in einem Steuerbescheid anerkannt hatte, oder ob die Finanzbehörde in jedem Fall die (objektivierte) Absicht, zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, der Besteuerung zugrunde legen müsse, selbst wenn bei erstmaliger Befassung aufgrund der bereits vorhandenen tatsächlichen Umstände feststehe, dass die beabsichtigte Umsatztätigkeit nicht realisiert werde.

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Zwar sei der Einspruchsbescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 1996 objektiv rechtswidrig gewesen, weil er im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996 (C-110/94 - INZO - Slg. 1996, I-870) nicht mit einer an Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. EG Nr. L 145 S. 1; im Folgenden: Richtlinie) orientierten Auslegung des § 2 UStG vereinbar gewesen sei.

    Der Gerichtshof hat diesen Bestimmungen entnommen, dass als Unternehmer gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, und zwar selbst dann, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung bekannt ist, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt (werden) wird (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Februar 1996 - C-110/94 - INZO - Slg. 1996, I-870 Rn. 16 f; vom 8. Juni 2000 - C-400/98 - Breitsohl - Slg. 2000, I-4352 Rn. 34, 41; BFH, Urteil vom 22. Februar 2001, BFHE 194, 498, 502).

    Der vom Gerichtshof entwickelte Ausnahmefall von "Betrug oder Missbrauch" betrifft Fallgestaltungen, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgibt, in Wirklichkeit jedoch versucht, Gegenstände, deren Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Februar 1996, aaO Rn. 24; vom 8. Juni 2000, aaO Rn. 39).

  • BFH, 06.05.1993 - V R 45/88

    Kein Vorsteuerabzug bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen für eine

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    (2) Das Urteil in der Rechtssache Rompelman beeinflusste aus diesem Grund noch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum "erfolglosen" oder "umsatzlosen" Unternehmer, von dem zunächst erstattete Vorsteuerbeträge wegen fehlender Unternehmereigenschaft zurückgefordert werden konnten, wenn sich nachträglich herausstellte, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgenommen wurde (vgl. BFH, Urteile vom 6. Mai 1993, BFHE 171, 138; vom 16. Dezember 1993, BFHE 173, 262; vom 15. September 1994, BFHE 176, 149).

    Insoweit stellte er den Unternehmer ohne Leistungstätigkeit dem Endverbraucher gleich (vgl. Urteil vom 6. Mai 1993, aaO S. 140 f).

    Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 6. Mai 1993, aaO) sei nicht mehr anzuwenden.

  • BGH, 08.05.2001 - VI ZR 208/00

    Begriff der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169), wie dies auch zu § 203 Satz 1 BGB (n.F.) vertreten wird.

    Im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. schweben Verhandlungen, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, aaO; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587).

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Es muss also ein Meinungsaustausch über die Ersatzfrage zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger stattfinden (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 112).

    Der Senat hat diese Grundsätze mit Urteil vom 6. Februar 1986 (III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 110) auf die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet werden, übertragen.

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterbricht beziehungsweise hemmt die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 209 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 BGB n.F. (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, aaO Rn. 35; vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 35).

    Gleiches gilt für die Durchführung eines vorherigen Widerspruchsverfahrens, soweit dieses nach der jeweiligen Verfahrensordnung erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84, aaO S. 244; vom 18. November 2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1584).

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Er hat weiter ausgesprochen, dass auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001, 1108, 1112).

    Dabei hat der Senat die Prozesswirtschaftlichkeit für ein solches Vorgehen nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in Fällen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens für den Amtshaftungsprozess keine Bindungen entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, aaO S. 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, aaO S. 1109; vgl. zum Ganzen zuletzt Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 37).

  • BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99

    Pflicht des Amtsarztes bei Anhaltspunkten für einen Impfschaden

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
    Er hat weiter ausgesprochen, dass auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001, 1108, 1112).

    Dabei hat der Senat die Prozesswirtschaftlichkeit für ein solches Vorgehen nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in Fällen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens für den Amtshaftungsprozess keine Bindungen entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, aaO S. 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, aaO S. 1109; vgl. zum Ganzen zuletzt Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 37).

  • BFH, 01.08.1984 - V R 91/83

    Vorbehalt der Nachprüfung - Wirksamkeit bei Rechtsbehelfsverfahren - Aufhebung

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

    Gesamtschuldnerausgleich unter den Anspruchsgegnern eines Amtshaftungsanspruchs;

  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87

    Amtspflichten des Urkundsbeamten bei Zustellungen im Mahnverfahren;

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen

  • BFH, 19.12.1985 - V R 167/82

    Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 ist die formelle Bestandskraft

  • BFH, 27.08.1998 - V R 18/97

    Vorsteuerabzug bei vergeblichen Grundstücksinvestitionen?

  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89

    Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen

  • BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95

    Amtspflichten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 145/94

    Amtspflichtverletzung durch Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides;

  • BGH, 18.11.2004 - III ZR 347/03

    Amtspflichten bei der Überführung einer großen Anzahl Angestellter in eine

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

  • BFH, 11.12.1997 - V R 50/94

    Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen

  • BGH, 04.02.1997 - XI ZR 160/96

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen

  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 133/90

    Verwertung eines Augenscheins nach Richterwechsel - Enteignungsentschädigung bei

  • BFH, 07.02.1990 - I R 145/87

    Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO steht Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung

  • BGH, 09.01.1997 - III ZR 162/95

    Entgegennahme von Diensten als Übertragung der Leistung im Sinne des § 653 BGB

  • BFH, 27.09.2007 - IX B 19/07

    Begründung eines Vorbehalts der Nachprüfung; Verletzung der

  • BFH, 12.06.1980 - IV R 23/79

    Der Vorbehalt der Nachprüfung kann im Einspruchsverfahren aufrechterhalten

  • BFH, 01.06.1983 - III B 40/82

    Steuerbescheid - Nachprüfung - Vorbehaltaufhebung

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche

  • BFH, 23.09.2009 - II R 66/07

    Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

  • BFH, 16.12.1993 - V R 103/88

    Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der

  • EuGH, 28.06.2001 - C-118/00

    Larsy

  • EuGH, 24.09.1998 - C-319/96

    Brinkmann

  • BFH, 15.09.1994 - V R 12/93

    Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen

  • BFH, 24.07.1997 - V B 115/96

    Vorsteuerabzug bei erfolglosen Unternehmern

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 839 Abs. 3 BGB (BGHZ 189, 365, 378 Rn. 55 m. w. Nachw.) und ist auf Grund der in § 839a Abs. 2 BGB angeordneten Verweisung folgerichtig.
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 201/12

    Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher

    b) Allerdings hat der Senat, worauf das Berufungsgericht seine gegenteilige Rechtsauffassung gestützt hat, wiederholt entschieden, dass die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Unterbrechung beziehungsweise Hemmung der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs wegen desselben Fehlverhaltens des Sozialleistungsträgers führt (Urteile vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001, 1108, 1112 und vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246; siehe auch Senatsurteile vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 56 f und vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 Rn. 36 f).

    Der Senat hat in diesem Kontext insbesondere den engen Zusammenhang des Herstellungsanspruchs mit dem Primärrechtsschutz hervorgehoben (Urteile vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 57, 62 und vom 11. Februar 1988 aaO S. 247; siehe auch Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 36).

    aa) Tragende Erwägung des Senats, der Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verjährungsunterbrechende beziehungsweise -hemmende Wirkung für einen Amtshaftungsanspruch, der auf dieselbe Pflichtverletzung gestützt wird, zuzuerkennen, war der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (siehe insbesondere Senatsurteile vom 12. Mai 2011 aaO und vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 37).

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig auch: Gerichtshof) kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteile vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168, NVwZ 2009, 771 Rn. 20 und vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131, NJW 1996, 1267 Rn. 51; Senat, Urteile vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 13, insoweit in BGHZ 189, 365 nicht abgedruckt, und vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13; Beschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, WM 2013, 715 Rn. 6; jeweils mwN).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß des nationalen Gesetzgebers gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157, IStR 2007, 249 Rn. 118 und vom 5. März 1996 aaO Rn. 55; vgl. auch Senat, Urteile vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 23; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38; Beschlüsse vom 26. April 2012 aaO Rn. 12 und vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7).

    Auch hier ist das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 25 mwN).

    (1) Der Zedent wusste zwar mit Erhalt des Umsatzsteuerbescheides, dass er mit den dortigen - vorliegend als Schaden geltend gemachten - Beträgen belastet wird, hatte mithin Kenntnis von einer konkreten Vermögensminderung (zum Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs mit der formellen Bestandskraft des Steuerbescheids vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, BGHZ 189, 365 Rn. 39, 41).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14939
BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10 (https://dejure.org/2011,14939)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10 (https://dejure.org/2011,14939)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 (https://dejure.org/2011,14939)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,14939) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung - Anspruch auf rechtliches Gehör fordert jedoch keine sekundäre Anhörungsrüge bei perpetuierter Gehörsverletzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 33 Abs 3 RVG, § 56 Abs 2 S 1 RVG
    Nichtannahmebeschluss: Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung - Anspruch auf rechtliches Gehör fordert jedoch keine sekundäre Anhörungsrüge bei perpetuierter Gehörsverletzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 33 Abs 3 RVG, § 56 Abs 2 S 1 RVG
    Nichtannahmebeschluss: Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung - Anspruch auf rechtliches Gehör fordert jedoch keine sekundäre Anhörungsrüge bei perpetuierter Gehörsverletzung

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung trotz fehlendem Beruhens der angegriffenen Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung - Anspruch auf rechtliches Gehör fordert jedoch keine sekundäre Anhörungsrüge bei perpetuierter Gehörsverletzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung - Anspruch auf rechtliches Gehör fordert jedoch keine sekundäre Anhörungsrüge bei perpetuierter Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b
    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung trotz fehlendem Beruhens der angegriffenen Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2011, 772
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10
    Gerade die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erinnerung mit der Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) eröffnete selbst bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, eine etwaige Gehörsverletzung des Amtsgerichts im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10
    Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10
    Des Weiteren würde eine bloß perpetuierte Gehörsverletzung keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen; eine sekundäre Gehörsrüge ist von Verfassungs wegen - auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes - nicht gefordert (vgl. BVerfGK 13, 496 ).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfGK 6, 334 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10
    Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10
    Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 3269/10
    Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Gegen dieses bloße Perpetuieren eines vorinstanzlichen Gehörsverstoßes durch Nichtabhilfe ist die Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerfGK 13, 496 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S. 2635 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 21.04.2013 - 1 BvR 423/11

    Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93

    Eine solche Anhörungsrüge ist deshalb von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGK 13, 496 ; s.a. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris, Rn. 13; i.E. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 -, juris, Rn. 23).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Gegen das bloße Perpetuieren eines vorinstanzlichen Gehörsverstoßes durch Nichtabhilfe seitens des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts ist die Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerfGK 13, 496 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S. 2635 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht